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Für Eltern

Bildung und Teilhabe

Die Leistungen gibt es bei Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag. Bei Wohngeld und Kinderzuschlag gilt das Bundeskindergeldgesetz § 6b mit denselben Leistungen.

Ausflüge und Klassenfahrten

Die Kosten für Ausflüge und mehrtägige Fahrten der Schule werden übernommen. Die Schule bestätigt die Fahrt für den Antrag.

Sozialgesetzbuch II § 28 Absatz 2

Schulbedarf

Zum Schuljahresbeginn und zum Halbjahr gibt es Geld für Hefte, Stifte und Ranzen. Den aktuellen Betrag nennt die Seite des Landes.

Sozialgesetzbuch II § 28 Absatz 3

Lernförderung

Wenn Ihr Kind Hilfe beim Lernen braucht, kann die Nachhilfe bezahlt werden. Die Schule bestätigt, dass die Hilfe nötig ist. Sprechen Sie die Klassenleitung an.

Sozialgesetzbuch II § 28 Absatz 5

Mittagessen

Das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita kann bezuschusst werden. Fragen Sie im Sekretariat, wie es in Ihrer Schule läuft.

Sozialgesetzbuch II § 28 Absatz 6

Verein, Musik und Kurse

Für Sport, Musik oder einen Kurs gibt es bis zu 15 Euro im Monat, solange Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist.

Sozialgesetzbuch II § 28 Absatz 7

Antrag beim Land Berlin

Quellen

Abgerufen am 15.10.2026. Wir fragen nicht, ob Sie Leistungen bekommen, und speichern nichts darüber.